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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - BV.2021.22 (SVG.2022.57))

Zusammenfassung des Urteils BV.2021.22 (SVG.2022.57): Sozialversicherungsgericht

Die Klägerin, eine Sammelstiftung aus Zürich, hat die Beklagte, die B____ GmbH aus Basel, auf Zahlung ausstehender Beiträge in Höhe von Fr. 14'298.35 verklagt. Die Beklagte hatte trotz Mahnungen die Beiträge nicht bezahlt und den Anschlussvertrag gekündigt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Klage gutgeheissen und die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Beträge nebst Zinsen und Inkassokosten verurteilt. Die Beklagte muss zudem die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BV.2021.22 (SVG.2022.57)

Kanton:BS
Fallnummer:BV.2021.22 (SVG.2022.57)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid BV.2021.22 (SVG.2022.57) vom 09.02.2022 (BS)
Datum:09.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Schlagwörter: Betreibung; Basel; Recht; Sozialversicherungsgericht; Basel-Stadt; Bundesgericht; Vorsorge; Verzugszins; Urteil; Beiträge; Beklagten; Höhe; Klage; Zahlung; Gebühr; Parteien; Rechnung; Rechtsvorschlag; Bundesgerichts; Prozessführung; Präsidentin; Vertrag; Zahlungsbefehl; Betreibungsamtes; Sozialversicherungsgerichts; Ausstand; Bezahlung; Forderung
Rechtsnorm: Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 66 BV ;Art. 68 KG ;Art. 73 BV ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:124 V 285; 127 V 205; 136 V 73; 138 V 86; 141 V 71;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BV.2021.22 (SVG.2022.57)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



Urteil der Präsidentin


vom 9. Februar 2022





Parteien


A____

[...]

Klägerin


B____ GMBH

[...]

Beklagte


Gegenstand


BV.2021.22

Berufliche Vorsorge (Beiträge)




Erwägungen

1.

1.1. Die B____ GmbH mit Sitz in Basel (Beklagte) war seit dem 1. Februar 2020 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Vertrag Nr. [...] (Klagbeilage/KB 1) der Sammelstiftung C____ mit Sitz in Zürich (Klägerin) angeschlossen.

1.2. Nachdem die Beklagte trotz diverser Mahnungen die in Rechnung gestellten Beiträge (sowie weitere Kosten) nicht bezahlt hatte (vgl. KB 8), kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Mai 2021 (vgl. KB 9). Am 29. September 2021 leitete sie gegenüber der Beklagten die Betreibung ein für ausstehende Beiträge in der Höhe von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. September 2021 sowie Fr.196.05 Zins bis zum 31. August 2021 und Spesen in der Höhe von Fr. 300.--. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhob die Beklagte am 11. Oktober 2021 Rechtsvorschlag ohne Begründung (vgl. KB 11).

2.

2.1. Am 12. November 2021 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr.14'298.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021 sowie Zins von Fr. 196.05 bis zum 31. August 2021 und vertragliche Inkassokosten zu bezahlen. (2.) Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. (3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte hat innert Frist keine Klagantwort eingereicht.

3.

3.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art.73 Abs. 3 BVG. 3.2. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

4.

4.1. Die Klägerin macht einen Ausstand von Fr. 14'298.35 zuzüglich Zins von Fr.196.05 (bis 31. August 2021) sowie Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021 geltend. Ausserdem beantragt sie die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten." Die Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht (vgl. insb. den Eintrag im Verfahrensprotokoll) und - soweit ersichtlich - auch nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechnungen der Klägerin erhoben. 4.2. Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (BGE 141 V 71, 78 f. E. 5.2.2; BGE 138 V 86, 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_779/20 vom 9. April2018 E. 2.). 4.3. Der von der Klägerin geltend gemachte Ausstand von Fr. 14'298.35 lässt sich anhand der von ihr ins Recht gelegten Unterlagen nachvollziehen (vgl. insb. die Aufstellung des Ausstandes per 31. August 2021 [bei KB 6] und die Schlussabrechnung vom 1. Juli 2021: Fr. 14'447.50 ./. Fr. 149.15 [KB 10]; siehe auch die diversen Prämienabrechnungen und sonstigen Rechnungen [KB 7] sowie die Mahnungen [KB8]). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass den Abrechnungen jeweils die korrekten Bemessungsfaktoren zugrunde gelegt wurden. Die Beklagte hat die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen denn auch - soweit ersichtlich - nie infrage gestellt. Die in der Forderung von Fr.14'298.35 mitenthaltenen Gebühren (Mahngebühren [3 x Fr.100.-- und 1 x Fr. 300.--] und Vertragsauflösungskosten [Fr. 500.--]; vgl. die Aufstellung des Ausstandes [KB 6]) lassen sich auf Ziff.2.1 resp. Ziff. 3. des Kostenreglementes (KB 1) abstützen und erscheinen auch punkto Höhe angemessen. 4.4. 4.4.1. Die Klägerin fordert überdies einen Verzugszins von 5 % ab dem 1.September 2021. Art. 66 Abs. 2 BVG erlaubt der Vorsorgeeinrichtung, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Der Fälligkeitstermin richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG nach Reglement (BGE 136 V 73, 76 E. 3.1 und 78 E. 3.3; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2020 vom 4. Mai 2020 E. 5.1.). 4.4.2. Nach der Fälligkeitsregel von Art. 66 Abs. 4 BVG sind Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- Versicherungsjahr, für das sie geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Gemäss Ziff. 10 des vorliegend massgebenden Anschlussvertrages (vgl. KB 1) sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, welche einen Abfluss von Altersguthaben zur Folge haben (insbesondere bei Austritt aus der Vorsorge, Pensionierung und Tod) wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritte) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. 4.4.3. Es wurde somit vorliegend ein Fälligkeitstermin vereinbart. Folglich sind - bei fehlender Zahlung - nach Ablauf dieses Datums Verzugszinsen geschuldet (vgl. Art.102 Abs. 2 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Die Höhe der Verzugszinsen beträgt mangels reglementarischer Regelung 5 % (vgl. Art.104 Abs. 1 OR; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-FZG-Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 66 BVG). Der beantragte Verzugszins von 5% ab September 2021 kann der Klägerin daher grundsätzlich zugesprochen werden. 4.4.4. Wie sub Erwägung 4.3. dargetan wurde, beinhaltet die Forderung von Fr.14'298.35 auch Mahnkosten (insg. Fr. 600.--) und Vertragsauflösungskosten (Fr.500.--). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich nunmehr aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins auf die (ausserordentlichen) Kosten resp. Gebühren ableiten (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N 25 zu Art. 66 BVG). Auf den Mahnkosten sowie auf den Vertragsauflösungskosten ist daher kein Verzugszins geschuldet. Vielmehr unterliegt nur die Forderung von Fr. 13'198.35 (Fr. 14'298.35 ./. Fr. 1'100.--) der Verzinsungspflicht. 4.4.5. Die (ebenfalls unbestrittene) Zinsforderung von Fr. 196.05 (bis 31. August2021) lässt sich zwar im Detail nicht nachvollziehen; es ist aber davon auszugehen, dass bei deren Berechnung den massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen im Wesentlichen korrekt Rechnung getragen wurde.

4.4.6. Die Klägerin beantragt überdies die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der "vertraglichen Inkassokosten". Im Zahlungsbefehl werden nunmehr Spesen in der Höhe von Fr. 300.-- angeführt (vgl. KB 11). Es handelt sich dabei offenbar um die in Ziff. 2.2 des Kostenreglementes (bei KB 1) unter den "Inkassomassnahmen" angeführte Gebühr für das Abfassen des Betreibungsbegehrens. Da die Gebühr somit über eine reglementarische Grundlage verfügt und auch angemessen erscheint, kann sie daher ebenfalls zugesprochen werden.

4.5. Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher vorliegend auch die Betreibungskosten von insgesamt Fr.110.30 (Zahlungsbefehl: Fr. 90.--; erster Zustellversuch: Fr. 15.--; Fr. 5.30 Gläubigerdoppel [vgl. KB 11]) zu tragen.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 14'298.35 nebst Zins von Fr. 196.05 und Fr. 300.-- Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von Fr. 13'198.35 seit dem 1. September 2021 an die Klägerin zu verpflichten. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 11. Oktober 2021 erhobene Rechtsvorschlag ist im genannten Umfang für beseitigt zu erklären. 5.2. 5.2.1. Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Gemäss § 16 SVGG können einer Partei jedoch bei leichtsinniger mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Bundesgericht hat die Möglichkeit, bei mutwilliger leichtsinniger Prozessführung Kosten aufzuerlegen, als allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts bezeichnet, der auch im grundsätzlich kostenlosen Verfahren gemäss Art. 73 BVG zur Anwendung gelangt. Leichtsinnige mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn eine Partei einen Standpunkt einnimmt, von dem sie weiss, dass er unrichtig ist, wenn sie eine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält im Falle einer Verzögerungstaktik (vgl. BGE 124 V 285, 288 ff. E. 4b; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 E. 6.1., BV.2019.3 vom 1. März 2019 E. 6 und BV.2016.18 vom 15. November 2016 E. 6).

5.2.2. Vorliegend hat die Beklagte die Forderung der Klägerin in Bestand und Höhe nie bestritten. Gegen den Zahlungsbefehl hat sie ohne erkennbaren Grund Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin damit zur Klage gezwungen. Das Verhalten der Beklagten im Betreibungsverfahren und im vorliegenden Prozess kann einzig als Verzögerungstaktik interpretiert werden und ist deshalb mutwillig im Sinne der genannten Bestimmung. Deshalb ist der Beklagten eine angemessene Gebühr aufzuerlegen, welche praxisgemäss Fr. 500.-- beträgt (vgl. u.a. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2021.10 vom 6. September 2021 und BV.2016.18 vom 15. November 2016).

5.3. Die Klägerin scheint ausserdem "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" eine Parteientschädigung zu verlangen. Gemäss § 17 Abs. 2 Satz 2 SVGG steht dem Versicherungsträger bei leichtsinniger mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu. Die Klägerin hat sich im Gerichtsverfahren nicht vertreten lassen. Unter diesen Umständen hat die mutwillige Gegenpartei nur eine Parteientschädigung zu entrichten, wenn die für die Entschädigungsberechtigung "massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt" sind (vgl. BGE128 V 323, 324 E. 1a; BGE 127 V 205, 207E. 4a). Diese Kriterien sind in casu nicht erfüllt: Es handelt sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert, und die Interessenwahrung war nicht mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine Parteientschädigung ist darum - trotz mutwilliger Prozessführung - nicht geschuldet. Daran ändert nichts, dass im Kostenreglement (KB 1) unter Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) für eine Klage nach Art. 73 BVG eine Gebühr von Fr. 1'000.-- vorgesehen wird.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte zur Bezahlung von Fr.14'298.35 zuzüglich Zins von Fr. 196.05 und Fr. 300.-- Inkassospesen sowie 5 % Zins auf einen Betrag von Fr. 13'198.35 seit dem 1. September 2021 an die Beklagte verurteilt. Der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 11. Oktober 2021 erhobene Rechtsvorschlag wird im genannten Umfang für beseitigt erklärt.

Zusätzlich hat die Beklagte in der genannten Betreibung die Betreibungskosten von Fr. 110.30 zu übernehmen.

Die Beklagte hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Aufsichtsbehörde BVG


Versandt am:



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